Bis wann muss die Kaution zurückgezahlt sein?
- mikramedia
- Jan, 14, 2015
- Tipps für die Immobilienvermietung
- No Comments
Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine
Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen
haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 – 52 26 50 stehen wir
Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Eine vereinbarte Mietkaution in Höhe von drei
Monatskaltmieten
Sie wissen ja,
dass eine vereinbarte Mietkaution in Höhe von zwei Monatskaltmieten durch den Vermieter zinsbringend angelegt
werden muss.
Haben Sie also
Ihre alte Wohnung so hinterlassen, dass der Vermieter keinen Grund hat Gelder für Instandhaltungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen zurückzuhalten, haben Sie Anspruch auf die
gesamte Kaution plus der angefallenen Zinsen. Noch nicht einmal die Kontoführungsgebühren dürfen Ihnen angelastet werden, auch die hat
der Vermieter zu tragen.
Wenn noch eventuelle Nebenkostenabrechnungen
ausstehen
Der einzige
Grund für das Zurückhalten eines Teils der Kaution wäre gegeben, wenn noch eventuelle Nebenkostenabrechnungen
ausstehen. Dies wäre
aber auch nur dann der Fall, wenn Sie vorher auch Nachzahlungen leisten
mussten. Hatten Sie allerdings bisher nur Guthaben nach der Abrechnung, muss
Ihr ehemaliger Vermieter wirklich schon konkret belegen, wofür er das Geld einbehalten möchte.
Mit anderen
Worten: Haben Sie die Wohnung ordnungsgemäß übergeben und der Vermieter hat
keinen Anlass die Auszahlung zu verzögern, muss dieser dann auch unverzüglich und in einer Summe auszahlen. Hat er letztendlich vorbehaltlos
ausbezahlt, kann er allerdings später auch keinerlei Ansprüche mehr stellen.
Eine angemessene Frist
Als Faustregel
könnte gelten, je
schneller eine Wohnung wieder bezogen wird, desto schneller kann die Rückzahlung der Kaution erfolgen, da ja der
Vorgang durch den Einzug der Nachmieter abgeschlossen werden kann.
Ansonsten hat
der Bundesgerichtshof noch keinen endgültigen Zeitplan für die
Kautionsrückzahlung beschlossen,
sondern lässt dem Vermieter eine
„angemessene Überlegungsfrist“. Andere Urteile, die über die Jahre von untergeordneten
Gerichten gefällt
wurden, geben ihm eine Frist zwischen zwei bis maximal sechs Monaten.
Sollten Sie
weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser
Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht
Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
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