Handeln im Pflegefall – so bewahren Sie sich Ihre Immobilie
- mikramedia
- Mai, 17, 2016
- Fachartikel
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt.
Miterleben zu müssen, wie das eigene Elternteil oder gar beide Eltern zu Pflegefällen werden ist eine schwere, Stärke erfordernde Situation. Sie kann vor allem dann gemeistert werden, wenn bereits das Fundament für eine reibungslose Versorgung vorhanden ist. Hat man die Aufgabe, sich mit privaten Gefühlen und Emotionen auseinander zu setzen, sind zusätzliche finanzielle Sorgen oft sehr belastend. Entsteht für den finanziellen Pflegeaufwand ein finanzieller Engpass, besteht die Gefahr, dass der Staat eine große Summe an Geld für Ihre eigens bewohnte Immobilie belangt. Der Grund: die Lebenserwartungen der letzten Generation liegen sehr hoch. Die wichtigsten Grundlagen zur Absicherung sind daher die staatliche Rentenversicherung, sowie heute auch die private Vorsorge. Eine zusätzliche Pflegeversicherung kann vermeiden, dass es zur Vereinnahmung Ihrer Immobilie durch den Staat kommt. Auch sie ist also von elementarer Bedeutung.
Das Haus für den Pflegefall rüsten
Die gute Nachricht vorweg: einen Teil der Pflegekosten bezahlt die gesetzliche Versicherung. Trotzdem wird der Pflegende letztendlich aber drauf zahlen. Das Sozialamt zieht das Privatvermögen der Familie zur Zahlung in Betracht. So kann die Immobilie veräußert werden, oder aber der Ehepartner des Pflegenden zur Kasse gebeten werden. Die private Pflegerente verhindert, dass bestehendes Vermögen für die Abzahlung genutzt wird. Somit wird ermöglicht, dass auch ein langer, intensiver Pflegefall mit viel Aufwand problemlos finanziert werden kann.
Kinder als Haftende für das Elternhaus
Es ist eigentlich ein Grundprinzip: haben die Eltern jahrelang die Kinder finanziell unterstützt, ist es im Pflegefall umgekehrt. Die Haftung von Kindern für die Eltern ist also eine logische Schlussfolgerung. Ein positiver Effekt ist, dass die Erben der Pflegebedürftigen die Absicherungsbeiträge der Pflegerente zurück erhalten – insofern sie selbst nicht zu einem Pflegefall werden.
Vor einem besonders großen Problem steht man, wenn ein oder beide Elternteile eine Pflege benötigen,die über die Eigenheimversorgung nicht mehr gewährleistet werden kann. Für die Familie bedeutet dies hohe Kosten, für Pflegestufe 3 werden bereits circa 2000 Euro im Monat fällig. Es ist also mit 24 000 Euro im Jahr zu rechnen. Die Dauer für einen Aufenthalt im Pflegeheimbeträgt jedoch meist mindestens 4 Jahre. Dabei klettern die Kosten auf 96 000 Euro,in diesem Preis sind Pflege und Aufwendungen eingeschlossen. Weiter muss mit vom Land und der Region abhängigen Wohnkosten gerechnet werden. Für Heimunterbringungs-und Pflegekosten werden aus 2000 so schnell 4000 Euro Kosten pro Monat. Nun stellt sich die Frage, wie diese Kosten gedeckt werden sollen.
Zuschüsse und Renteneinkünfte
…spielen eine Rolle, sind aber oft nicht genug, um die Pflege zu ermöglichen. Um als Kind der Eltern für die Kostendeckung in Anspruch genommen zu werden, erfolgt zunächst eine genaue Prüfung auf die entsprechende Leistungsfähigkeit. Sprich: die finanzielle Stärke, abhängig vom wirtschaftlichen Vermögen und dem Einkommen, wird unter die Lupe genommen. Letztendlich wird das finanziell stärkere Geschwisterkind zur Kasse gebeten. Stellt sich jedoch heraus, dass das betreffende Kind nach Abzahlen der Pflege- und Heimkosten nur noch 1500 Euro oder gar weniger besitzt, wird der Anspruch nicht weiter verfolgt und es wird eine andere Lösung gesucht. Selbiges gilt, wenn eine ganze Familie betrachtet wird und ihr nach Abzug der Kosten nur noch höchstens 2700 Euro zur Verfügung stehen.
Oft ist auch der Fall, dass das Kind, das zahlen soll, nur einen kleinen Teilzeit- oder gar keinen Verdienst hat, weil er/sie zuhause für den Haushalt zuständig ist. Hier ist es möglich, dass der Ehepartner belangt wird- selbstverständlich unter Mitberücksichtigung des Einkommens.
Eine weitere Maßnahme für die Abzahlung ist das Zurückgreifen auf das sogenannte verwertbare Vermögen. Hierzu zählt eben der Besitz einer Immobilie,
oder – allgemeiner- der Besitz eines Grundes, unabhängig ob er bebaut ist oder nicht. Auch Papiere, Bausparverträge, Geldbeträge und Wertguthaben
werden in Betracht gezogen.In diesem Fall spielen auch Dienstleistungen wie Forderungen an Schulden und Rechten eine Rolle. Nur wenn keine dieser Anlagen vorhanden ist, kann ein Gang zum Sozialamt erfolgreich sein.
Vielen älteren Menschen macht die Vorstellung Angst, dass die Kinder belangt werden, sollten sie zum Pflegefall werden. Dem entgegen wirkt das Anfang 2000 verabschiedete „Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“. Es zählt zu den GSiG. also Grundsicherungsgesetzen und ermöglicht es älteren Menschen, eine staatliche Hilfe zu beantragen. So können Pflegefälle je nach Landesregion Leistungen erhalten, die die Kinder der Bedürftigen entlasten. Ein Zuschuss deckt beispielsweise Teile des Pflegewohngeldes.
Die Immobilie auf das Kind übertragen
Es gibt eine weitere Option, die Kinder und Eltern gleichermaßen entlastet: die Schenkung der Immobilie von den Eltern an die Kinder. Besonders häufig genutzt wird dies bei landwirtschaftlichen Betrieben, die das Kind übernimmt und verwaltet. Die Eltern können ihr Wohnrecht behalten und oft ist die Schenkung zusätzlich mit Pflegeleistungen verbunden, die für die Kinder verpflichtend ist. Gibt es weitere Geschwister, erhalten diese eventuell eine kleine Abfindung. Diese Methode wirkt einer hohen Belastung der Kinder entgegen. Zu beachten ist allerdings, dass bei Untersuchung der Rechtslage genau darauf geachtet wird, wann die Schenkung erfolgt ist und wie der Übergabevertrag aufgesetzt ist. Denn liegt die Schenkung weniger als 10 Jahre zurück, besteht die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger das Haus zurückfordert.
Welche Vermögen geschont werden können
Die aufgezählten Problemlagen und Maßnahmen können schnell bedrohlich wirken. Was jedoch nicht in Vergessenheit geraten sollte: nicht jede Immobilie
eines Pflegenden wird ohne weiteres belangt! Es gibt eine Reihe an Fällen, die ein Zurückgreifen auf Immobilien ausschließen. Sie sind festgelegt in
§90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB X 2. Geschützt bleiben demnach bis zu 250 Quadratmeter bei Reihenhäusern, 500 Quadratmeter bei freistehenden Einfamilienhäusern und bis zu 300 Quadratmetern bei Reihenrandhäusern beziehungsweise Doppelhaushälften.Auf dem Land sind bis zu 800 Quadratmeter eines Grundstückes geschützt.
Liegt ein begründeter Fall vor, können diese Zahlen jedoch auch überschritten werden. Ein wichtiger Faktor ist auch die Größe. In der gängigen Sozialhilfepraxis sind Einliegerwohnungen, Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen der einziehenden Erben, Ehepartnern, unterhaltsberechtigten Kindern und Betroffenen geschützt, Vorausgesetzt es handelt sich wirklich nur um eine einzelne Wohnung. „Verschont“ werden auch Vermögenswerte für die Altersvorsorge.Für jedes Berufsjahr verzinst werden 5 Prozent des Bruttoeinkommens eingezogen.
Um die Abzahlung von Pflegekosten möglichst unproblematisch durchzuführen, stehen wir Ihnen gerne mit unseren Experten zu Verfügung. Grundsätzlich gilt: Ist ein Pflegefall vorauszusehen, ist es immer ratsam zu handeln – um eine bestmögliche Handhabung mit dem Problem zu erzielen. Werden diese Tipps befolgt, steht einer unkomplizerten, möglichst nervenschonenden Abwicklung nichts mehr im Wege.
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
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