Muss der Immobilienverkäufer den Käufer auf nicht sichtbare Mängel hinweisen?
- mikramedia
- Aug, 21, 2012
- Tipps zum Immobilienverkauf
- No Comments
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157/52 26 50 oder per E-Mail stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Wer den Verkauf seiner Immobilie plant, sollte sich im Vorfeld ganz genau darüber informieren, welche Verpflichtungen er als Immobilienverkäufer eingeht. Denn auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. So kommt es, dass Verkäufer von Immobilien eine Aufklärungspflicht über ihnen bekannte Mängel einer Immobilie haben. Zwar wird meist im notariellen Kaufvertrag eine Klausel über vorhandene Mängel an einer Immobilie aufgenommen und ein Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Auf diesen Ausschluss kann sich ein Verkäufer aber dann nicht berufen, wenn er Mängel arglistig verschwiegen hat, diese Mängel ihm also bekannt waren.
Arglistige Täuschung kann zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen
Wenn Sie den Verkauf Ihrer Immobilie planen, sollten Sie sich Zeit nehmen und alle Ihnen bekannten, wesentlichen Mängel am Verkaufsobjekt detailliert auflisten und sie Ihrem potentiellen Käufer bei Besichtigung mitteilen. Dabei geht die Rechtssprechung davon aus, dass ein Verkäufer nur auf wesentliche Schäden hinweisen muss. Welche Mängel dies im Einzelfall sind, entscheidet sich aber erst im Streitfall. Fest steht jedoch, dass Sie vor dem Verkauf Ihrer Immobilie über nicht sichtbare Schäden informieren müssen, sofern sie Ihnen bekannt sind. Unterlassen Sie diese Aufklärung, muss von Arglist ausgegangen werden, was bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen kann.
Immobilienkäufer müssen sich umfassend informieren
Da der Bundesgerichtshof (BGH) aber auch die Käufer einer Immobilie in die Pflicht genommen hat, indem er davon ausgeht, dass sie sich vor Vertragsabschluss umfassend über den Zustand des Kaufobjektes zu informieren haben, sollte jeder Verkäufer seinem Interessenten eine ausgiebige Besichtigung des Objektes ermöglichen und alle Fragen des Kaufinteressenten umfassend beantworten und im Kaufvertrag dokumentieren lassen, dass dies stattgefunden hat. Denn im Falle einer anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung steigen hiermit seine Chancen. Im Urteil des BGH heißt es nämlich sinngemäß, dass man sich im Nachhinein nicht auf einen Mangel, zum Beispiel feuchte Wände, berufen könne, wenn man im Vorfeld nicht danach gefragt habe. Und so wird davon ausgegangen, dass ein Käufer, der viele Fragen stellt und dazu unter Umständen falsche, irreführende Antworten erhält, klar im Vorteil sei, da er sich dann vor Gericht auf arglistige Täuschung berufen könne.
Ein Sachverständigengutachten schützt vor Ärger
Wer sich nach dem Verkauf einer Immobilie auf arglistige Täuschung berufen will, ist immer in einer schwierigen Lage, denn er muss dem ehemaligen Besitzer des Verkaufsobjektes nachweisen, dass ihm diese Mängel vor dem Verkauf bekannt waren und dass der Verkäufer gelogen oder seine Aufklärungspflicht vernachlässigt hat. Wenn Sie solcherlei Ärger beim Verkauf Ihrer Immobilie aus dem Weg gehen wollen, empfiehlt es sich, einen Sachverständigen zu beauftragen, das Haus auf Mängel zu prüfen und dies in einem Gutachten zu dokumentieren. Sollten im Nachhinein dennoch Mängel am Verkaufsobjekt festgestellt werden, dann ist der Sachverständige in der Pflicht und Sie als Verkäufer können nicht wegen arglistiger Täuschung belangt werden.
Hinzu kommt, dass das Vertrauen potentieller Interessenten wächst, wenn Sie die Meinung eines unabhängigen Sachverständigen vorlegen können.
Bei weiteren Fragen können Sie sich, wie beschrieben, gerne jederzeit an mich bzw. mein Team aus erfahrenen Immobilienmaklern der Region Tübingen wenden – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Search:
Categories
- Ausbildung zum Immobilienmakler
- Fachartikel
- Objekte
- Referenzen aus Tübingen & Umgebung
- Sonstiges
- Tipps für die Immobilienvermietung
- Tipps und Tricks
- Tipps zum Immobilienverkauf
- Veranstaltungen in & um Tübingen
Archives
- November 2021
- Oktober 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Oktober 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
- Oktober 2014
- September 2014
- August 2014
- Juli 2014
- Juni 2014
- Mai 2014
- April 2014
- März 2014
- Februar 2014
- Januar 2014
- Dezember 2013
- November 2013
- Oktober 2013
- September 2013
- August 2013
- Juli 2013
- Juni 2013
- Mai 2013
- April 2013
- März 2013
- Februar 2013
- Januar 2013
- Dezember 2012
- November 2012
- Oktober 2012
- September 2012
- August 2012
- Juli 2012
- Juni 2012
- Mai 2012
- April 2012
- März 2012
- Februar 2012
- Januar 2012